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SATZUNG DER BÜRGERENERGIE BERGKIRCHEN EG
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:
Bürgerenergie Bergkirchen eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Bergkirchen im Landkreis Dachau.
§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens
(1) Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche, soziale und ökologische Förderung ihrer Mit-
glieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb im Bereich der Erneuerbaren Energien.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist der Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Region sowie
die dezentrale und nachhaltige Energiegewinnung, insbesondere
a) die Projektierung, die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen;
b) der Verkauf der erzeugten Energie;
c) die Beteiligung an Erneuerbare-Energie-Anlagen;
d) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Erneuerbare Energien
Die Genossenschaft kann im Übrigen in allen Bereichen tätig werden, die einer umweltfreund-
lichen und nachhaltigen sowie innovativen Energieversorgung bzw. Energieeinsparung
(Contracting) dienlich sind.
(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteili-
gen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
(5) Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Bergkirchen oder in an die Ge-
meinde Bergkirchen angrenzenden Städten und Gemeinden haben; der Vorstand kann
durch Beschluss hiervon Ausnahmen zulassen;
b) Personengesellschaften, die ihren Sitz in der Gemeinde Bergkirchen oder in an die Ge-
meinde Bergkirchen angrenzenden Städten und Gemeinden haben; der Vorstand kann
durch Beschluss hiervon Ausnahmen zulassen;
c) Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Ge-
meinde Bergkirchen oder in an die Gemein-de Bergkirchen angrenzenden Städten und
Gemeinden haben; der Vorstand kann durch Beschluss hiervon Ausnahmen zulassen;
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(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine vom Beitretenden zu unterzeichnende unbe-
dingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch den Vorstand.
(3) Vor Abgabe der Beitrittserklärung ist dem Antragsteller eine Abschrift dieser Satzung in der
jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu be-
nachrichtigen.
(5) Die Mindestmitgliederzahl der Genossenschaft beträgt drei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5);
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6);
c) Tod (§ 7);
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person (§ 8) oder
e) Ausschluss (§ 9).
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres durch Kündigung aus der Genossenschaft
ausscheiden. Dies gilt auch für einzelne oder alle Geschäftsanteile eines Mitglieds, sofern dies
nicht durch eine entgegenstehende Vereinbarung mit der Genossenschaft oder durch die Sat-
zung abweichend geregelt ist.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss der Genossenschaft mindestens sechs Monate
vor Ende des Geschäftsjahres zugehen. Die Kündigungsfrist beträgt fünf Jahre ab Erwerb der
Mitgliedschaft in der Genossenschaft.
§ 6 Übertragung von Geschäftsguthaben
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch
schriftliche Vereinbarung einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft
ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder
bereits Mitglied ist. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, sofern das Ge-
schäftsguthaben des Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers
den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich betei-
ligt, nicht überschreitet.
(2) Ein Mitglied kann, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, auch Teile seines Geschäfts-
guthabens übertragen und damit die Gesamtanzahl seiner Geschäftsanteile verringern.
§ 6 Abs. (1) gilt entsprechend.
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§ 7 Ausscheiden durch Tod
Mit dem Tod eines Mitglieds geht dessen Mitgliedschaft auf die Erben über und endet ohne weiteres
mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Die Erben haben die Genos-
senschaft von dem Tod des Mitglieds unverzüglich zu unterrichten.
§ 8 Ausscheiden durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Perso-
nengesellschaft
Mit der Auflösung oder dem Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft en-
det deren Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen
wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss
des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen wer-
den, wenn:
a) es den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es durch genossenschaftswidriges Verhalten das Ansehen oder die Belange der Genos-
senschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;
c) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrich-
tige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen das Insol-
venzverfahren eröffnet worden ist;
e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren
oder nicht mehr vorhanden sind;
f) sein dauernder Aufenthaltsort oder Sitz länger als ein Jahr unbekannt ist;
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(2) Sofern es Art und Umfang des Ausschlussgrundes ermöglichen, ist das betroffene Mitglied vom
Vorstand unter Androhung des Ausschlusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes
abzumahnen und ihm Gelegenheit zu geben, in einer vom Vorstand zu bestimmender Frist das
Vorliegen des Ausschlussgrundes zu beseitigen.
(3) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Auszuschließenden unter Mitteilung des
Ausschlussgrunds und der ihn begründenden wesentlichen Tatsachen Gelegenheit zu geben,
sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(4) Für den Ausschluss von Mitgliedern, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehö-
ren, ist der Vorstand zuständig, für den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern
des Aufsichtsrats die Generalversammlung.
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(5) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat den Ausschließungsgrund und
die Tatsachen, auf denen dieser beruht, anzugeben. Er ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich
nach Beschlussfassung durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen. Mit Absen-
dung des Beschlusses verliert das ausgeschlossene Mitglied das Recht, an der Generalver-
sammlung teilzunehmen sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft
ist der von der Generalversammlung festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr maß-
gebend, zu dessen Ende das Mitglied ausscheidet. Das Geschäftsguthaben des Ausgeschiede-
nen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; auf die Rücklagen und das
sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschie-
dene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes
für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.
(3) Im Fall der Kündigung nach § 5 findet die Auseinandersetzung gemäß vorstehenden Bestim-
mungen § 10 Abs. (1) und § 10 Abs. (2) statt.
(4) Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 6 findet eine Auseinandersetzung
nicht statt.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft nach den dafür
getroffenen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen und im Rahmen dieser Satzung an der Gestaltung
der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, von seinem Rederecht
Gebrauch zu machen sowie an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und Auskünfte
zu Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;
b) im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen und Beschlüsse am Gewinn der Genos-
senschaft teilzuhaben;
c) jederzeit Einsicht in die Niederschrift der Generalversammlung, die Mitgliederliste sowie
das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichts zu nehmen und
d) auf seine Kosten rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General-
versammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts
des Aufsichtsrats sowie bei berechtigtem Interesse die Mitgliederliste zu verlangen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren und den Bestimmungen
des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung Folge zu leisten. Es hat insbesondere die Pflicht,
a) den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen;
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b) Geschäftsanteile nach Maßgabe der Satzung zu übernehmen und die Einlage auf die Ge-
schäftsanteile zu leisten;
c) die der gesonderten Kapitalrücklage zugewiesenen Aufgelder nach§ 13 Abs. (6) zu zah-
len;
d) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift sowie seiner E-Mail, bei Unterneh-
men jede Änderung der gesellschaftsrechtlichen Vereinigungsform, ihres Sitzes sowie
der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
e) über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisse, sowie Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und
sonstige Informationen der Genossenschaft die ihm als Mitglied der Generalversamm-
lung oder durch die Tätigkeit als Vorstand oder als Aufsichtsrat bekannt geworden sind,
Stillschweigen zu bewahren.
§ 13 Geschäftsanteil und -guthaben; Aufgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt € 200,00 (in Worten: Zweihundert Euro).
(2) Die Einlage auf die Geschäftsanteile ist in voller Höhe unmittelbar nach Eintragung in die Mit-
gliederliste und deren schriftlicher Bestätigung einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit bis zu 99 (in Worten: neunundneunzig) weiteren Geschäftsanteilen
an der Genossenschaft beteiligen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Mitglied die Einlage auf
alle bereits übernommenen Geschäftsanteile vollständig geleistet hat.
(4) Die geleistete Einlage auf den Geschäftsanteil zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich
zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bildet das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Ge-
nossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das
Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
(6) Jedes Mitglied zahlt pro gezeichneten Geschäftsanteil ein Aufgeld, soweit der Vorstand im
Zeitpunkt der Leistung der Einlage ein solches festgesetzt hat. Die Höhe des Aufgelds setzt der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Fälligkeit bestimmt sich nach Abs.(2) in
entsprechender Anwendung. Das Aufgeld ist nicht rückzahlbar und nicht Bestandteil des Ge-
schäftsguthabens. Es wird bei der Ermittlung der Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs
nach § 10 Abs. (1) nicht berücksichtigt.
(7) Im Übrigen ist die Regelung des § 22 Abs. 4 GenG zu beachten.
§ 14 Kreditgewährung
Die Gewährung von Krediten oder anderen besonderen wirtschaftlichen Vorteilen an einzelne Mit-
glieder oder deren Angehörige bedarf der Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen
Zustimmung des Aufsichtsrats.
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§ 15 Haftung und Nachschusspflicht
Die Mitglieder sind auch im Fall der Insolvenz der Genossenschaft nicht zu Nachschüssen verpflichtet.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
§ 16 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) der Vorstand;
b) der Aufsichtsrat;
c) die Generalversammlung.
§ 17 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte der
Genossenschaft. Er hat dabei die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Satzung
zu beachten.
(2) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand
ist vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 Alt. 2 BGB befreit.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wobei die genaue Anzahl durch die Ge-
neralversammlung bestimmt wird. Mitglieder des Vorstands können nur solche sein, die zu-
gleich Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sind. Gehören der Genossen-
schaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie
natürliche Personen sind, in den Vorstand berufen werden; gehören der Genossenschaft andere
juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften an, gilt dies entsprechend für deren
Vertretung befugte Personen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
(5) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Dienstverträgen
sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern zuständig.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet na-
mens der Genossenschaft die Dienstverträge und Vereinbarungen mit den hauptamtlichen
Vorstandsmitgliedern.
(6) Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt
des Ausscheidens zur Folge.
(7) Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzun-
gen sind bei Bedarf einzuberufen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die er einstimmig zu beschließen hat.
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§ 18 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Anga-
ben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die
Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist daher insbesondere verpflichtet:
a) den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen und notwendige
personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und zu
ergreifen;
b) für ein ordnungsmäßiges, zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten;
c) die Mitgliederliste zu führen;
d) über die Zulassung des Beitritts neuer Mitglieder zu entscheiden;
e) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab-
schluss und, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichts-
rat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur
Feststellung vorzulegen;
f) dem zuständigen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für
die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
g) im Prüfungsbericht etwa festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband
hierüber zu berichten.
(3) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens alle sechs Monate, auf Verlangen oder bei wich-
tigem Anlass auch unverzüglich, zu berichten und zu unterrichten, insbesondere über:
a) die Geschäftsentwicklung der Genossenschaft;
b) die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze, insbesondere des Förderzwecks;
c) die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft;
d) die Unternehmensplanung, aus der insbesondere der Investitions- und Kreditbedarf her-
vorgeht.
§ 19 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1) Beschlüsse des Vorstands über folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Auf-
sichtsrates:
a) alle Geschäfte, die die Genossenschaft zu Leistungen verpflichten, deren Wert € 20.000
übersteigen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Wert der Leistungen für die gesamte
Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses beziehungsweise bis zur ersten Kündigungsmög-
lichkeit des Dauerschuldverhältnisses maßgeblich;
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b) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Schuldbeitritten oder anderen Sicherungs-
mitteln für Dritte.
(2) Vorstand und Aufsichtsrat sollen über die vorstehenden Angelegenheiten gemeinsam beraten.
Die jeweiligen Abstimmungen haben getrennt zu erfolgen.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an sämtlichen Sitzungen des Aufsichtsrats teilzuneh-
men und sich dort zu jedem Tagesordnungspunkt zu äußern, sofern nicht durch besonderen Be-
schluss des Aufsichtsrates die Teilnahme des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder aus wich-
tigem Grund ausgeschlossen wird.
§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung ge-
wählt werden. Die genaue Anzahl wird durch die Generalversammlung bestimmt.
(2) Aufsichtsratsmitglieder dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Prokuristen oder zum Betrieb
des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Aus
dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst dann in den Aufsichtsrat gewählt wer-
den, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. Im Übrigen gilt
§ 17 Abs. (3) Satz 2 für Aufsichtsratsmitglieder entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Generalversammlung in getrennter Wahl mit
einfacher Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt (einfache Stimmenmehrheit). Wird in den ersten beiden Wahlgängen nicht die
erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahl-
gang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der Mit-
glieder des Aufsichtsrates muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden ein-
zelnen Kandidaten abzustimmen.
(4) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, wel-
che die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der ersten Generalversammlung, die im
fünften Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem
das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Beschluss, die Bestellung zum Aufsichtsrat zu widerrufen, bedarf der Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine vorzeitige Ersatzwahl durch
eine außerordentliche Generalversammlung findet nur statt, wenn die Zahl der Aufsichtsrats-
mitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu kontrollieren und sich hierzu
über alle Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren. Er verfügt zu diesem Zweck ins-
besondere über die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
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a) Der Aufsichtsrat kann jederzeit Auskunft von dem Vorstand verlangen und selbst oder
durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genos-
senschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapie-
ren und Waren einsehen und prüfen. Auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder können Aus-
künfte an den Aufsichtsrat verlangen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat im Rahmen
der Prüfungsverfolgung den Inhalt des Prüfberichts des Verbandes zur Kenntnis zu neh-
men.
b) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vor-
stands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehl-
betrages zu prüfen. Über das Ergebnis hat er der Generalversammlung vor Feststellung
des Jahresabschlusses zu berichten.
c) Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflich-
ten sachverständiger Dritter auf Kosten der Genossenschaft bedienen.
(2) Für die Mitglieder des Aufsichtsrates gilt § 18 Abs. (1) entsprechend.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung
beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt
werden, über welche die Generalversammlung beschließt.
(4) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gericht-
lich und außergerichtlich. Über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindli-
che sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet der
Aufsichtsrat.
§ 23 Konstituierung und Beschlussfassung
(1) Unverzüglich nach jeder Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wählt der Aufsichtsrat aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die er einstimmig zu beschließen hat.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Nachstehender § 32 gilt sinngemäß.
(4) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege einer schriftlichen Ab-
stimmung (Brief, Fax, E-Mail) sowie im Wege der elektronischen Kommunikation mit Ton- und
Bildübertragung zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine
solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren wi-
derspricht.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der
Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Inte-
resse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der
Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird
diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sach-
verhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
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(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu num-
merieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer
oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von
ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Auf-
sichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmit-
glied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 24 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalver-
sammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitglieder sollen ihre Rechte persönlich ausüben. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter
oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich jedoch auch durch Bevollmäch-
tigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur
durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht
mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossen-
schaft, Angehörige eines rechts- oder steuerberatenden Berufs, Angehörige i. S. d. § 15 AO oder
Ehegatten sein. Personen, an welche die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist, können
nicht bevollmächtigt werden.
(4) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefug-
nis schriftlich nachweisen.
(5) An der Generalversammlung teilnehmende Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrates haben
grundsätzlich Stimmrecht.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu
befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch
geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 25 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und
Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
(4) Über die Teilnahme an der Generalversammlung im Wege der schriftlichen Abstimmung (Brief,
Fax, E-Mail) oder im Wege der elektronischen Kommunikation mit Ton- und Bildübertragung
(virtuelle Generalversammlung) entscheidet der Vorstand.
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§ 26 Einberufung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Benachrichtigung der Mitglieder in Textform.
(2) Der Aufsichtsrat hat die Generalversammlung einzuberufen, wenn es dessen Kontrollpflichten
verlangen, satzungsmäßige oder gesetzliche Gründe vorliegen oder dies anderweitig im Inte-
resse der Genossenschaft erforderlich ist.
(3) Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Genossenschaft kann per An-
trag in Textform und unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe die Einberufung einer außer-
ordentlichen Generalversammlung verlangt werden.
§ 27 Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Mit der
Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(2) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindes-
tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Generalversamm-
lung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden, es sei denn sämtliche Mitglieder sind er-
schienen oder es sich um Beschlüsse über die Leitung oder den Ablauf der Versammlung oder
um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(4) Sämtliche Mitteilungen im Sinne dieses § 27 gelten den Mitgliedern als zugegangen entweder
mit dem Tag der Bekanntmachung gemäß nachstehendem § 44 oder drei Tage nach ihrer Auf-
gabe zur Post.
(5) Die Tagesordnung wird von demjenigen Organ festgesetzt, das die Generalversammlung ein-
beruft. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Genossenschaft kann
per Antrag in Textform und unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe verlangt werden, dass
Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden.
§ 28 Versammlungsleitung
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter leitet die Gene-
ralversammlung (Versammlungsleiter). Die Generalversammlung kann durch Beschluss den Vorsitz
einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertra-
gen. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Er hat
für die ordnungsgemäße und sachgerechte Durchführung der Generalversammlung Sorge zu tragen.
§ 29 Gegenstände der Beschlussfassung
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den im Genossenschaftsgesetz
oder in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten, insbesondere
a) die Änderung der Satzung;
b) der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
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c) die Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder De-
ckung des Jahresfehlbetrages;
d) die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates durch gesonderte Abstimmung;
e) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung ihrer Ver-
gütungen;
f) der Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
g) die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
h) die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der eingetragenen Genossenschaft;
i) der Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
j) die Auflösung der Genossenschaft;
k) die Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
§ 30 Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse
(1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder der Genossen-
schaft anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgege-
benen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vor-
schreibt.
(3) Die Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist außer nach § 16 Abs. 2 Satz
1 GenG insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
d) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
e) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel sowie Änderung der gesellschaftsrechtli-
chen Vereinigungsform der Genossenschaft;
f) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungs-
guthabens;
g) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
h) Auflösung der Genossenschaft;
i) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
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§ 31 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder
die Mitglieder des Vorstands noch die des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.
§ 32 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie
müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens 25 % der bei
einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen dies verlangen.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen
gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stim-
mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(3) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein be-
sonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten der gültig abgegebenen Stim-
men auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Sind nicht mehr Kan-
didaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abge-
stimmt werden, sofern nicht Wahlberechtigten, die 25 % der anwesenden Stimmen auf sich
vereinen, dem widersprechen.
(4) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stim-
men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die
Kandidaten, denen er seine Stimme geben will; auf einen Kandidaten kann dabei nur eine
Stimme entfallen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich
vereinen. Gibt ein Wahlberechtigter mehr Stimmen als es zu verteilen gibt, ab, so ist die Stimm-
abgabe insgesamt ungültig. Gibt ein Wahlberechtigter weniger Stimmen als es zu verteilen gibt
ab, ist dies unschädlich.
(5) Im Falle der Teilnahme an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunika-
tion (§ 25 Abs. (4)) erfolgt die Abstimmung oder Wahl im digitalen Wahlraum durch Nutzung
der dort vorgesehenen Einrichtungen zur elektronischen Stimmabgabe. Im Falle der geheimen
Abstimmung oder Wahl, ist die Anonymisierung des Verfahrens zu gewährleisten.
(6) Ein Gewählter hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl an-
nimmt.
§ 33 Auskunfts-, Rede- und Antragsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung mündlich Auskunft über Angele-
genheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung eines Ge-
genstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Auf-
sichtsrat, soweit dessen Kontrollaufgabe berührt ist.
(2) Die Auskunft darf gemäß § 131 Aktiengesetz verweigert werden,
a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeig-
net ist, der Genossenschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheb-
lichen Nachteil zuzufügen;
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b) soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
c) über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz an-
gesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die
Generalversammlung den Jahresabschluss feststellt;
d) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
e) soweit die Auskunft auf der Internetseite der Genossenschaft über mindestens sieben
Tage vor Beginn und in der Generalversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
(3) Jedem Mitglied steht in der Generalversammlung das Rederecht im Zusammenhang mit den
Angelegenheiten der Genossenschaft zu. Die Rededauer ist vom Versammlungsleiter nach bil-
ligem Ermessen einzuschränken, soweit dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versamm-
lung erforderlich ist.
(4) Jedes Mitglied der Genossenschaft ist zur Stellung von Anträgen berechtigt. Bei Anträgen zur
Ergänzung der Tagesordnung ist vorstehender § 27 Ab. (2) und § 27 Abs. (3) zu beachten.
§ 34 Niederschrift
(1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Vor-
gaben des § 47 GenG genügt.
(2) Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen. Sie hat Ort und Tag der Ver-
sammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie die Art und das Ergebnis von Abstim-
mungen und Wahlen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung
zu enthalten.
(3) Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
§ 35 Teilnahmerecht des Prüfungsverbands
Der zuständige Prüfungsverband kann an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
§ 36 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 37 Rechnungslegung und Prüfung
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresab-
schluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich
dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses vorzulegen.
(2) Jahresabschluss, Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens eine Woche
vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer ande-
ren bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur
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Kenntnis zu bringen. Jedes Mitglied kann auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlus-
ses, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats verlangen.
§ 38 Rückvergütung
(1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat auf Vor-
schlag des Aufsichtsrates in getrennter Abstimmung. Der Beschluss ist vor Aufstellung der Bi-
lanz zu fassen.
(2) Auf eine beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
(3) Die auf die Mitglieder entfallende Rückvergütung wird dem Geschäftsguthaben so lange zuge-
schrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes
Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
§ 39 Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Über die Verwendung eines Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung.
(2) Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken
verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss
des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Im ersten Geschäftsjahr geschieht die
Verteilung nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Zahlungen, danach
nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Ver-
lust zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthabens.
(3) Auf den zu verteilenden Jahresüberschuss ist § 38 Abs. (3) entsprechend anzuwenden.
§ 40 Gesetzliche Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bi-
lanz ergebenden Verlustes dient. In diese Rücklage sind jährlich mindestens 10 % des Jahres-
überschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags beziehungsweise abzüglich eines
eventuellen Verlustvortrags einzustellen, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht er-
reicht.
(2) Die Generalversammlung kann über die Einführung weiterer freier Rücklagen entscheiden.
(3) Über die Verwendung der Rücklagen beschließt die Generalversammlung auf Vorschlag des
Vorstands.
§ 41 Andere Rücklagen
(1) Neben der gesetzlichen Rücklage kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
andere Ergebnisrücklage gebildet werden, der jährlich mindestens 10 % Prozent des Jahres-
überschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags beziehungsweise abzüglich eines
eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet wer-
den. Über deren Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung
(§ 19 Abs. (2)).
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(2) Aufgelder nach § 13 Abs. (6) werden einer gesonderten Kapitalrücklage zugewiesen. Über de-
ren Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung
(§ 19 Abs. (2)).
§ 42 Deckung eines Jahresfehlbetrages
(1) Wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, so beschließt die Generalversammlung darüber, inwie-
weit dieser auf neue Rechnung vorgetragen oder durch die Verwendung von Rücklagen oder
Heranziehung der Geschäftsguthaben gedeckt wird.
(2) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrags herangezogen, wird der auf
das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Ge-
schäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag ent-
standen ist, berechnet.
§ 43 Liquidation
(1) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit sie nicht durch Beschluss der Generalver-
sammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidatoren müssen nicht Mitglied der Ge-
nossenschaft sein. Auf die Liquidatoren finden die vorstehenden § 17 bis § 20 entsprechend An-
wendung soweit dies unter Beachtung der §§ 83 ff. GenG zulässig ist.
(3) Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass das Reinvermögen im Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder ver-
teilt wird.
§ 44 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden auf ihrer Internetpräsenz (Webseite) in
deutscher Sprache veröffentlicht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen die Bekanntma-
chung ausgeht.
(3) Sind die Bekanntmachungen auf der Internetpräsenz (Webseite) vorübergehend oder gar nicht
mehr möglich, so erfolgen diese im Bundesanzeiger.
§ 45 Gerichtsstand
Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht am Sitz der Genossenschaft.
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Satzung erstellt am 15.07.2024